Das Landratsamt des Zollernalbkreises in Balingen hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Sondengänger, gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 der Strafprozeßordnung, eingestellt.
Offenkundig bestand nach der Beratung des Sondengängers durch die DSU-Außenstelle Baden-Württemberg für die Staatsanwaltschaft kein ausreichender Anlass mehr, den „Sondengang“ des Detektoristen vom Pfingstsonntag 2017 weiterhin zu verfolgen. Die Deutsche Sondengänger Union begrüßt diese Entscheidung.