Hallo interessierte Sondelgemeinde,

aufgrund der Ferienzeit häufen sich jetzt bei uns die Posteingänge in beträchtlicher Zahl. Leider können wir zur Zeit nicht alle eure Anfragen so ausführlich beantworten, wie wir das sonst für euch immer gerne tun.

Vor diesem Hintergrund stellen wir euch „die“ Antworten auf die am „häufigsten“ gestellten Fragen jetzt auch „Online“ zur Verfügung.

Nachfolgend eine engere Auswahl der häufigsten Fragen:

 
„Ich mache Urlaub in Deutschland bzw. nicht in meinem Bundesland, in dem ich lebe. Ich würde gerne mit meiner Metallsonde suchen gehen. Brauche ich vorab eine (Lizenz) Genehmigung?“
 
Generell braucht man in Deutschland keine Lizenz- oder Suchgenehmigung oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege.
Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern bedarf es keiner Genehmigung.

Lediglich in Schleswig-Holstein braucht man immer eine Genehmigung für den Einsatz eines Metalldetektors – wenn man es genau nimmt sogar auch dann, „wenn man nur eine Stromleitung in einem Zimmer suchen möchte“. Sollte man also trotzdem Urlaub in S-H machen, kann man aber recht unkompliziert eine Suchgenehmigung für Badestrände beantragen. Kontakt über: detektor.betreuung@alsh.landsh.de
 
„Wenn ich eine Genehmigung zum Sondengehen benötige, wie und wo bekomme eine solche?“
 
Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz – die verschiedenen Ausführungen findet man alle im Internet.
Schaut unter dem jeweiligen Paragraphen für „Nachforschungen“ nach, wer für die sog. Nachforschungsgenehmigungen zuständig sind.
Dies sind fast immer die zuständigen Landesämter für Denkmalpflege; es kann hierbei aber auch Abweichungen geben.
Danach schreibt ihr einen Antrag – postalisch oder per Email.

Nachfolgend ein Beispiel für einen Antrag, wie man ihn in Hessen stellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) gem. §22 HDSchG für das Jahr 2019. Hilfsweise bitte ich um die Übersendung eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen
XXX

„Ist die Erlaubnis vom Grundbesitzer für eine „Sondel-Tour“ auf dessen Grundstück ausreichend?“
 
Primär reicht die Erlaubnis des Eigentümers für die Suche nach „Nicht-Kultur-Denkmalen“, wie z.B. nach neuzeitlichem Schmuck oder Münzen aus. 
 
„Wie soll ich mich Verhalten, falls ich beim Suchen von einem Förster etc. angesprochen werde?“
 
„Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch wieder heraus“; dies sollte dabei immer die Grundlage eines Gesprächs sein.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele Förster oder Forstmitarbeiter nicht richtig über die Rechtslage des Sondengehens aufgeklärt worden sind.

Daher ist es auch von Vorteil, immer den Flyer „Informationen zum Sondengehen“ der Deutschen Sondengänger Union (DSU) dabei zu haben um diesen dem Gesprächspartner zu übergeben. Manche Jäger reagieren auch deshalb übervorsichtig, da diese aus der Entfernung ohne Fernglas nicht ohne weiteres erkennen können, ob ihr mit einem Metalldetektor oder vielleicht sogar mit einer Waffe unterwegs seid.
 
Nach einem „aufklärenden Gespräch“ bekommt man auch sehr häufig wertvolle Tipps für die weitere Suche, wie z.B. „da hinten am Berg habe ich einmal alte Mauerreste gesehen“. Trotzdem sollte man nie vergessen, dass man sich in seinem „Revier“ befindet und wenn der Förster die Anweisung gibt: „Ich möchte nicht, dass hier gesucht wird“ (weil z.B. gerade gejagt wird oder noch sehr gefährliche Altlasten aus dem Krieg im Boden liegen); dann wechselt man ohne Diskussionen die Örtlichkeit!
 
„Wie kann ich verhindern, dass ich von den Archäologen bzw. deren Mitarbeitern angezeigt werde bzw. mir sogar eine Klage droht?“
 
Verhindern kann man das leider nicht (immer).

Anzeigen erstatten / Verklagen kann in Deutschland jeder, dass ist auch schon immer so gewesen. Normalerweise klagt man allerdings nur, wenn eine Chance besteht auch zu gewinnen, da man ansonsten die Kosten des Rechtsstreits selber tragen muss.
Unglücklicherweise bleiben die Amtsarchäologen nicht auf den Kosten ihrer verlorenen Prozesse sitzen. Diese bezahlen leider wir – die Steuerzahler! Daher werden diese auch weiterhin unsinnige Prozesse ohne Aussicht auf Erfolg führen und immer darauf hoffen, dass ein Richter sich nicht richtig mit der Materie (des Sondengehens) auskennt und irgendwann vielleicht doch noch einmal einen Sondengänger verurteilt.

Ganz entspannt, kann man als Mitglied der Deutschen Sondengänger Union (DSU) einer solchen Anzeige entgegen sehen, weil wir mittlerweile ein etabliertes Netzwerk sind und (fast) immer mehr erreichen werden, als ein „Einzelkämpfer“. Seit der Gründung der DSU haben Amtsarchäologen unzählige Prozesse gegen unsere Mitglieder geführt und konnten bei keinem einzigen eine Verurteilung erreichen.
 
„Wie sieht die Gesetzeslage aus wenn man auf Felder, Wiesen oder im Wald suchen möchte. Benötigt man vorher die Zustimmung der Grundbesitzer?“
 
Weitgehend kennen die Denkmalschutzgesetze keinen Unterschied zwischen der Suche auf Feldern, Wiesen oder Wald. Es geht lediglich immer um das Ziel der Suche. Wenn man z.B. einen Suchauftrag bekommt, weil eine Joggerin ihr Handy oder Schlüssel verloren hat, ist das Ziel der Suche das Handy oder der Schlüssel – dazu braucht man keine Genehmigung (nur in S-H., wie oben schon erwähnt). 

„Darf man auf Spielplätzen oder an Badeseen suchen?“
 
Wie schon zuvor erwähnt, geht es immer um das Ziel der Suche. Sucht man also z.B. auf einem Spielplatz in der Sandkiste nach verlorenen Euros, ist dazu keine amtliche Genehmigung nötig.
Allerdings sollte beachtet werden, dass man bei einem Fund im Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde (Gemeinde/Polizei) anzuzeigen bzw. abzuliefern hat.

Dabei zählt allerdings nicht der Gesamtbetrag der gefundenen Euros, sondern nur der Wert eines einzelnen Gegenstandes. Hat man z.B. 11 Euro in einzelnen Münzen gefunden darf man diese behalten. Findet man allerdings einen Goldring mit einem Wert von mehreren Hundert Euro, so ist dieser zu melden. Nach Ablauf von sechs Monaten wird man dann Eigentümer (falls sich niemand mehr meldet) oder man bekommt seinen gesetzlich zugesicherten Finderlohn.

Bitte diese Informationen aufmerksam lesen; sie werden euch auf jeden Fall weiterhelfen.

Wenn ihr jetzt Interesse an einer Mitgliedschaft haben solltet, so findet ihr nachfolgend nochmals die wichtigsten Kontaktdaten.

Es grüßen euch die

-Deutsche Sondengänger Union-

Kontakt:

phone: + 49 (0) 6174 – 930 303
info@dsu-online.de

www.dsu-online.de

und

-Das DSU-Team der Außenstelle Baden-Württemberg-

Kontakt:

phone1: +49 (0) 157 8826 3255 / phone2: +49 (0) 157 8826 3244
dsu-info-bw@dsu-online.de