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Münzsammlungen und Sammlermünzen
 

Münzsammlungen und Sammlermünzen ohne erkennbaren oder bekannten Fundzusammenhang oder Fundort keine archäologische Bedeutung haben und deshalb nicht unter dem bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften beschlagnahmt werden oder in Beschlagnahme gehalten werden dürfen.

 
(Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)
 
 
Wichtig im Bezug zu beschlagnahmten Münzen!
 

Ebenso sieht es die 9. Kammer der Bayerischen Verwaltungsgerichts München in einer Niederschrift (M 9 K 17.5432) über eine öffentliche Sitzung, vom Mittwoch, dem 30. Januar 2019. Es wird sich über folgendes Vorgehen für die Zukunft geeinigt: Der Kläger wird bei ungewöhnlichen Funden ein Foto mit Angabe das Ortes an die zuständigen Referenten des Landesamts schicken…Es wird klargestellt, dass Massenfunde wie Patronenhülsen und Münzen und ähnliches nicht darunter fallen. Massenfunde seien auch Gewandnadeln, Gürtelschnallen etc.

 
(Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)
 
Ein sehr interessantes Urteil für Sammler antiker Objekte.
Mit Urteil vom 20.03.2019 – Az.: 3 K 696/18.MZ hat das Verwaltungsgericht Mainz die Eintragung eines goldenen Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rheinland-Pfalz aufgehoben.
 
Ganz besondere Brisanz enthält dabei die Begründung ab Seite 12. Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur habe sich „…mit dem Zurückhalten des Kulturgegenstands über die Grenzen des Rechtsverhältnisses hinweggesetzt, auf dessen Grundlange er überhaupt erst in den Besitz des Gegenstands gelangt war...“.
 
Das Gericht hebt mit diesem Urteil eine rechtswidrige Entscheidung des Ministeriums auf und stärkt somit die Rechte von Sammlern.
 
Auch sei die Eintragung materiell rechtswidrig stellt das Gericht auf Seite 13 fest: „Bei dem keltischen Goldarmring handelt es sich nicht um ein Kulturgut im Sinne des §1 Abs. 1 KultugSchG….„.
 
Zusätzlich zweifelte das Gericht auf Seite 16 am Gutachten des Amtsarchäologen und stellte fest: „Insofern erscheint ohnehin zweifelhaft, in wieweit der Gutachter anhand der bloßen Schwarz-Weiß-Fotografie überhaupt belastbare Aussagen zu dem Fingerring treffen konnte.„. Auch das Landgericht Darmstadt (Az.: 27 O 141/15) hatte im vorausgegangenen Verfahren: „…..Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Gutachtens…“ (Zitat Seite 17)
 
(Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)
 
Gute Nachrichten für Sondler. Nach dem soeben eingetroffenen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.01.2019 – Az.: 71 OWi 7/18 – ist die Beschlagnahme von Suchgerät und Funden rechtswidrig, wenn die beschlagnahmten Funde keine archäologische Bedeutung haben.
 
(mitgeteilt von RA Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)
Ich bin Hobbychirurg und Hobbypolizist
von Raimund Karl
Prifysgol Bangor University   

 

Zusammenfassung:
Das innerfachlich beliebte Bonmót, dass es keine HobbyarchäologInnen geben dürfe, weil es ja schließlich auch keine HobbychirurgInnen und HobbypolizistInnen gäbe, zeugt von einem unter vielen ArchäologInnen verbreiteten, höchstgradig bedenklichen Wissenschafts- und Gesellschaftsverständnis.
 
Es ist nämlich nicht nur tatsächlich falsch und beruht auf einem gravierenden logischen Kategorienfehler, sondern dient ausschließlich dem Zweck der Aneignung von Macht mit unlauteren Mitteln, die wir dann noch dazu massiv missbrauchen, um anderen BürgerInnen das Grund- und Menschenrecht der Forschungsfreiheit zu nehmen; ein Recht, das wir selbst für uns nicht nur in Anspruch nehmen, sondern das auch für das Funktionieren der Wissenschaft unumgänglich notwendig ist.
 
Mehr noch, es verrät auch, dass unser Fach an einem fachlichen und eine bedeutende Anzahl unserer KollegInnen an einem persönlichen Minderwertigkeitskomplex leiden. In diesem Beitrag wird gezeigt, dass das so ist und weshalb wir uns dagegen wehren müssen, wenn wir nicht die Fehler unserer fachlichen Ahnen während und seit dem 3. Reich wiederholen wollen.
Hier der Link zum PDF
hobbychirurg

Neues Denkmalschutzgesetz Hessen  

Die DSU hat sich am 22.11.2015 mit einem Brief an den hessischen Wissenschaftsminister Boris Rhein, sowie an die CDU-, SPD-, FDP-, Grünen und Linke-Fraktionen im hessischen Landtag gewandt.

Der Brief ist ab sofort hier zu finden.

hdsgonline

Mythos-Urteil  

Der Frankfurter Verein Mythos e. V. hat in den Jahren 1999/2000 gegen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden auf Erteilung von NFG geklagt. Das Urteil ist als „Mythos-Urteil“ in die Rechtssprechung eingegangen.

Das Urteil ist ab sofort hier zu finden.