Bereits am 11.12.2012 machte das Urteil (VII R 33, 34/11; VII R 33/11; VII R 34/11) des BUNDESFINANZHOF klar: „Mit Recht macht der Kläger indes sinngemäß geltend, dass Münzen, die aus der sog. Antike stammen, in der Regel keinen solchen archäologischen Wert haben und deshalb keine archäologischen Gegenstände sind.

Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-b…

Ebenso sieht es die 9. Kammer der Bayerischen Verwaltungsgerichts München in einer Niederschrift (M 9 K 17.5432) über eine öffentliche Sitzung, vom Mittwoch, dem 30. Januar 2019. Es wird sich über folgendes Vorgehen für die Zukunft geeinigt: Der Kläger wird bei ungewöhnlichen Funden ein Foto mit Angabe das Ortes an die zuständigen Referenten des Landesamts schicken…Es wird klargestellt, dass Massenfunde wie Patronenhülsen und Münzen und ähnliches nicht darunter fallen. Massenfunde seien auch Gewandnadeln, Gürtelschnallen etc.

Quelle: https://dsu-online.de/service

Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände…, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/kg…