Das Urteil des VG Mainz (Az. 3 K 596/18.Mz) liegt nun im Wortlaut vor. Die Eintragung des keltischen Armeifes in die Liste der deutschen Kulturgüter war rechtswidrig. Die angegriffene Eintragung war schon unzulässig, weil das Landesamt örtlich unzuständig war. Das beklagte Land habe sich seine Zuständigkeit erschleichen wollen, indem es zuvor die Herausgabe an den Besitzer widerrechtlich verweigert habe. Sie war aber auch unbegründet, weil ein Bezug zum Deutschen Kulturbesitz nicht gegeben war. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

(mitgeteilt von RA Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)