Baden-Württemberg. Die Sondengänger in Baden-Württemberg können in dieser Woche erneut aufatmen und sich auf die DSU verlassen: 2 DSU-Mitglieder wurden dank Unterstützung der Deutschen Sondengänger Union vor Gericht vom Vorwurf der Suche nach Kulturdenkmälern freigesprochen und konnten das eineinhalb Jahre dauernde Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu ihren Gunsten entscheiden. Erneut stellte die DSU durch eine monatelange intensive Betreuung sicher, dass die Sondengänger in der rund 30 Minuten dauernden Hauptverhandlung aus ihrer misslichen Lage befreit werden und das Benutzen eines Metalldetektors in Baden-Württemberg weiterhin keine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern ohne sogenannte „Nachforschungsgenehmigung“ möglich ist.

Rückblick: Die Sondengänger sondelten auf einem denkmalschutzrechtlich nicht geschützten Acker in Baden-Württemberg (Wir berichteten hier). Ein Archäologe beobachtete diese Freizeitausübung aus der Ferne und ohne mit den beiden das Gespräch zu suchen, rief er die Polizei. Zuerst wurde von den Polizisten, in Unkenntnis der Rechtslage, ein Strafverfahren wegen Diebstahls eröffnet, welches jedoch kurze Zeit später eingestellt wurde. Ein halbes Jahr später erhielten die Sucher einen Bußgeldbescheid in Höhe von jeweils 1000 Euro. Dabei richtete sich die Bußgeldstelle ausschließlich nach einer Empfehlung des Landesamtes für Denkmalpflege und ohne jegliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Ein Skandal, schließlich ist eine Bußgeldstelle eine neutrale Stelle, die sich beide Seiten anhören muss und nicht als Sprachrohr des Landesamtes für Denkmalpflege fungieren darf. Der Vorwurf im Bußgeldbescheid: Es wurde ohne Nachforschungsgenehmigung nach Kulturdenkmälern gesucht, da ein Metalldetektor eingeschaltet wurde. Die Sondler legten hiergegen Einspruch ein. Sie sahen es nicht ein, das Bußgeld in Summe von 2000 € zu zahlen, da sie sich nichts haben zu Schulden kommen lassen. Dem Einspruch konnte vor der Bußgeldstelle nicht abgeholfen werden, da laut Bußgeldstelle, hier arbeiten eben auch nur Menschen, die Suche nach nicht-Kulturdenkmälern ebenfalls unter die Suche nach Kulturdenkmälern fallen würde. Es kam deshalb zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Das Gericht hörte aufmerksam den Aussagen der Sondengänger zu und stellte seinerseits die Rechtslage dar: Die Suche nach Kulturdenkmälern solle, laut nicht näher genannten Rechtskommentaren, weit ausgelegt werden und bereits die Suche nach Schrott stelle angeblich eine Suche nach Kulturdenkmälern dar. Auch das Graben sei nach Ansicht des Gerichtes bereits genehmigungspflichtig, wobei hier in der Pauschalität der Aussage der Zusatz vergessen wurde, das lediglich das Graben nach Kulturdenkmälern genehmigungspflichtig ist, und nicht z.B. das Graben um Pflanzen einzusetzen. Beide Sondengänger teilten im Verlaufe der Verhandlung mit, dass sie ihre Sonden zwischenzeitlich verkauft haben. Dies wertete das Gericht als Eingeständnis, dass die Suche mit dem Metalldetektor verboten sei und man sich damit aus der Affäre ziehen wolle. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass 1000 € Bußgeld unverhältnismäßig hoch seien und 200 € grundsätzlich ausreichen würden. Die Sondengänger wollten jedoch eine Strafe für das Benutzen eines Metalldetektors nicht akzeptieren. In ganz Deutschland ist das Benutzen eines Metalldetektors erlaubt wenn man sich an die Regeln und Gesetze hält. Schließlich fand auch erst kürzlich die erfolgreiche Verwaltungsklage am 05.08.2016 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart bezüglich der Einsicht in denkmalschutzrechtlich geschützte Gebiete in Baden-Württemberg statt, um genau diese Art von Prozessen nicht mehr bestreiten zu müssen. Hier hatte das Gericht vor acht Monaten mitgeteilt: „Solange das Ziel der Suche keine Kulturdenkmäler seien, komme ein Verstoß gegen das DSchG nicht in Betracht. Erst das Auffinden eines Kulturdenkmales und die sinnliche Wahrnehmung des Finders, „jetzt habe ich ein Kulturdenkmal gefunden“, zögen Pflichten gemäß DSchG nach sich.“ Diese Aussage des Verwaltungsgerichts Stuttgart würde die DSU auch notfalls unter Eid bestätigen und die Sondengänger wären mit Hilfe der DSU in die nächste Instanz gezogen. Das Gericht erklärte abschließend, dass man eine Suche nach Kulturdenkmälern nicht nachweisen könne und stellte das Verfahren ein.

Die Erleichterung war riesig, als die DSU-Mitglieder das Gerichtsgebäude wieder als freie und unbescholtene Bürger verlassen konnten. Die Reaktion der beiden Sondengänger nach dem Urteil: „Es war genau die richtige Entscheidung der DSU beizutreten und diese mit ins Boot zu holen. Ohne die Hilfe und das Wissen, das wir von der DSU zur Verfügung gestellt bekommen haben, hätten wir wohl das von der Richterin angebotene reduzierte Bußgeld von 200 € angenommen. Doch durch die Informationen von der DSU wussten wir, dass wir keine Ordnungswidrigkeit begangen haben und haben uns somit nicht auf das Angebot eingelassen. An uns sollte ein Exempel statuiert werden, wir konnten uns aber durch die Zusammenarbeit klar verteidigen und haben uns damit durchgesetzt, dass nun das Ganze ohne Strafe und Verurteilung ausgegangen ist.“

Das sagt Axel York Thiel von Kracht, der Präsident der DSU, zu dem Fall, der wiederholt viele Ressourcen und Zeit in Anspruch nahm: „Es zeigt sich wieder einmal, dass sich professionelle Vorbereitung auszahlt. Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Regierungspräsidien, überlässt dem Landesamt für Denkmalpflege eine zu große Spielwiese für alleinige Interpretationen des Denkmalschutzgesetzes.

(c)DSU: Sondengänger bei einer Schatzsucher Rallye

Es darf nicht sein, dass sich eine einzige Behörde als Gesetzgeber und Richter austobt und hier unverhältnismäßig hohe Bußgelder pauschal vorschlägt, ohne dass die Gegenseite nach ihren Absichten gefragt wird. Aus der Ferne wurden Sondengänger feige durch einen Archäologen einer Straftat und Ordnungswidrigkeit bezichtigt ohne zu fragen, was sie denn überhaupt machen. Die Bußgeldstelle hat sich ausschließlich beim Landesamt für Denkmalpflege informiert, was rechtens sei und ist überhaupt nicht auf die Argumentation der Sondengänger eingegangen, dass man keine Kulturdenkmäler gesucht habe und es für diese Unterstellung des Archäologen auch keinerlei Nachweis gab. Mit diesem pauschalen Anzeigen, Bußgeldverteilen, nicht zu Wort kommen lassen und Denunziantentum muss jetzt Schluss sein! Es kann nicht sein, dass die Gerichte immer die Fehler der Denkmalbehörden und Bußgeldstellen ausbügeln müssen und die Staatskasse unnötigerweise belastet wird. Das Benutzen eines Metalldetektors und die Suche nach nicht-Kulturdenkmälern sind erlaubt. Wir stellen uns vor jedes Mitglied, um es vor Kriminalisierung zu schützen! Durch eure Mitgliedsbeiträge haben wir einen finanziell breiten Spielraum. Durch unsere Anwälte ein fundiertes rechtliches Fachwissen. Durch unsere Mitglieder eine starke Gemeinschaft, die zusammenhält!“

Der Präsident empfiehlt allen Baden-Württembergern, auf Stellen, die vor Ort denkmalschutzrechtlich ausgewiesen sind, nicht zu suchen, sondern die restliche 99% Landesfläche Baden-Württembergs für das Hobby zu benutzen und so zu unserem legalen Hobby beizutragen. Die Denkmalschutzbehörden sind zwar nicht verpflichtet, geschützte Flächen auszuweisen – wir können hierbei jedoch im Gegenzug aufgrund der unter Verschluss gehaltenen denkmalschutzrechtlichen Gebiete keine Ordnungswidrigkeit begehen! Erst wenn wir ein Kulturdenkmal finden und es als solches sinnlich wahrnehmen, erwachsen Pflichten aus dem Denkmalschutzgesetz.

Die DSU bedankt sich zum Abschluss dieses erfolgreichen Projekts bei allen Beteiligten und kann sich mit einem weiteren Sieg als Schutzgemeinschaft der deutschen Sondengänger gesellschaftlich verankern. Auf unseren Lorbeeren ruhen wir uns nicht aus. Wir haben noch viel vor. Erwartet uns.

 

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