Nach einem bereits eingestellten Ermittlungsverfahren tritt die Stadt Wiesbaden noch einmal nach und leitet in Zusammenarbeit mit der hessenArchäologie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Sondengänger ein. Obwohl das Land Hessen bis dato keine vollständige Übersicht über die beweglichen- und unbeweglichen Bodendenkmäler veröffentlicht hat, wie es im Denkmalschutzgesetz § 5 Abs. (2), 3. und 4. vorgesehen ist, verlangen die Behörden immer häufiger, dass ein Hobbysondler jedes Bodendenkmal in Hessen kennt. Auch wäre interessant zu prüfen, wo im Denkmalschutzgesetz steht, dass die Suche mit einem Metalldetektor auf einem Bodendenkmal verboten ist? Wir werden berichten, wenn das Verfahren eingestellt wurde und die Kosten wieder der Steuerzahler blecht!