Verhaltenskodex der Deutschen Sondengänger Union

Die Deutsche Sondengänger Union (DSU) distanziert sich

  • vom Zerstören der  Boden- oder Kulturdenkmäler durch Bauprojekte und bewussten Graben auf intakten Denkmälern wie z.B. Hügelgräbern
  • von jeglichem illegalen Handel mit gestohlenem Kulturgut z. B. aus Palmyra
  • von Sondengängern, die der Natur und Umwelt Schaden zufügen, indem sie ihre Löcher nicht wieder verschließen und ihren Müll oder Schrottfunde liegen lassen

Die DSU fördert

  • die Zusammenarbeit von Findern und Archäologen
  • den Einsatz von Sondengängern zur Rettung von Boden- und Kulturdenkmälern vor Zerstörung durch Bauprojekte, durch die Landwirtschaft und der schleichenden Zerstörung durch Umwelteinflüsse wie sauren Regens
  • das positive Image und die Rechte der Hobby-Sondler
  • die Entmüllung unserer Umwelt
  • die Kommunikation und das Selbstbewusstsein der Sondler-Gemeinschaft
  • die Aufklärung über die positive Rechtslage von Sondengängern

Die DSU stellt fest

  • Tatsächliche Boden- und Kulturdenkmäler gehören zur Auswertung für einen begrenzten Zeitraum in die Hände von neutralen Wissenschaftlern und sind anschließend den Eigentümern ausgewertet und gereinigt zurückzugeben
  • Ausnahmefunde von hervorragendem wissenschaftlichen Wert (z.B. die Himmelsscheibe von Nebra) sind durch das Land bei voller Auszahlung der Eigentümer / Entdecker anhand des tatsächlichen Wertes und des ausdrücklichen Lobes an die Entdecker ankaufbar, und sollen so der Allgemeinheit sowie der wissenschaftlichen Forschung auf Dauer zugänglich sein
  • das vor der Suche der Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt werden sollte, um das positive Image der Sondengänger in der Öffentlichkeit zu fördern
  • die Suche ist auf allen Flächen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, grundsätzlich erlaubt (eine Aufteilung von Flächen in bewegten oder unbewegten Boden“, nach Wald, Acker, Wiese, Strand, existiert im Denkmalschutzrecht nicht und spielt für den Sondengänger keine Rolle)
  • Sondengänger können nicht dafür belangt werden, auf einer unter Denkmalschutz stehenden Fläche zu suchen, wenn deren genauer Standort durch die Behörden nicht veröffentlicht wird
  • Sondengänger müssen unterstützt werden, die auf unter Denkmalschutz stehenden Flächen Denkmäler vor der Zerstörung durch Bauprojekte, Landwirtschaft und Umwelteinflüsse retten wollen
  • die grundsätzliche Suche mit dem Metalldetektor ist in ganz Deutschland (außer in Schleswig-Holstein) erlaubt
  • Sondengänger verfolgen unterschiedlichste Suchgründe und suchen nur vereinzelt nach Denkmälern (Strandsucher suchen grundsätzlich nach neuzeitlichem Geld oder Schmuck, diese Funde stellen keine Denkmäler dar)

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Stand: 02.08.2016

Kodex Spartakus
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